Heimstatut

I. GRUNDSÄTZE DER HEIMVERWALTUNG

 

  1. Die STUWO AG ist eine gemeinnützige Bauvereinigung. Ihre Heime werden von den Organen der Gesellschaft und deren Dienstnehmern geführt. Für die Verwaltung gelten die Grundsätze kostendeckender Gebarung, basierend auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

 

II. AUFNAHME UND VERLÄNGERUNG

 

  1. Aufnahme
    Die Studentenheime der STUWO AG stehen grundsätzlich allen Studentinnen und Studenten offen, die eine österreichische Universität, Hochschule oder Akademie besuchen bzw. eine die Reifeprüfung voraussetzende Ausbildung absolvieren.

    Bei der Vergabe freier Heimplätze werden, unter Bedachtnahme auf den Widmungszweck, zunächst die vertraglichen Übereinkommen und Vorschlagsrechte Dritter (z.B. Landesregierungen) erfüllt. Folgende Kriterien gelten als wesentlich für die Reihung der Aufnahmeansuchen:

    a) Zeitpunkt der Bewerbung
    b) kein Wohnsitz in der Ortsgemeinde des Studentenheimes
    c) Studienerfolgsnachweis analog dem Studienförderungsgesetz
    d) Bevorzugung behinderter Studenten und Studienanfänger
    e) soziale Kriterien
     
  2. Beginn und Dauer sowie Beendigung des Nutzungsverhältnisses
    a) Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme jeweils zum 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres. Während des Studienjahres ist eine kurzfristige Aufnahme bis zum nächsten 30. September in Anwendung des § 9 Abs. 1 STHG möglich. Bei Interesse eines weiteren Verbleibs im Heim ist ein fristgerechter Antrag zu stellen.
     
    b) Der Heimbewohner kann den laufenden Vertrag vorzeitig, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, mittels Brief, der an den Firmensitz des Heimträgers zu richten ist, aufkündigen. Liegt eine Vereinbarung über die Verlängerung oder erstmalige Begründung eines Nutzungsverhältnisses vor, kann diese frühestens zum Monatsletzten der dem Datum des Vertragsbeginns bzw. der Vertragsverlängerung folgt, unter Bedachtnahme der dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden.
     
  3. Antrag
    Der Antrag ist spätestens bis 31. März schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formblatt in der Zentrale der STUWO AG, Strozzigasse 6-8, 1080 Wien, einzubringen, wenn er auf eine Aufnahme ab 1. Oktober gerichtet ist. Ansonsten können Bewerbungen für mögliche freiwerdende Plätze während des Studienjahres jederzeit abgegeben werden.
     
  4. Verständigung über Aufnahme, Benützungsentgelt, Vorauszahlung
    Zu- oder Absagen erfolgen schriftlich nach dem Zeitpunkt des Bekanntseins der freien Plätze. Im Falle einer Zusage werden die erforderlichen Unterlagen vom Vertreter des Heimträgers (Heimleiter) inkl. Bankeinzugsauftrag für das Nutzungsentgelt übermittelt. Das Nutzungsentgelt für den Monat Oktober ist im voraus zu überweisen. Bei Nichtbenützung des reservierten Heimplatzes verfällt diese Beitragszahlung.

    Aus der Heimplatzzusage erwächst Anspruch auf die vereinbarte Zimmerkategorie, nicht jedoch auf ein bestimmtes Zimmer.

    Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme für das Erststudium, wobei das Doktoratsstudium nach dem erfolgten Abschluss des Diplomstudiums nicht mehr als Erststudium gilt.
     
  5. Benützungsvertrag
    Bei Aufnahme und Verlängerung wird ein schriftlicher Benützungsvertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner abgeschlossen. Wesentliche Bestandteile des Benützungsvertrages sind das Heimstatut, die Heimordnung, Angaben über den Heimplatz (Einzelzimmer, Doppelzimmer), die Höhe des Entgeltes, eine Schlichtungsklausel und die Dauer des Vetragsverhältnisses.
     
  6. Benützungsentgelt
    Die Festlegung des Benützungsentgeltes erfolgt unter dem im Studentenheimgesetz normierten Grundsatz der Kostendeckung. Das Benützungsentgelt (Heimkostenbeitrag) wird im voraus am 5. eines jeden Monats vom Heimträger im Wege eines Bankeinzuges eingehoben. Die Zahlung des Benützungsentgeltes ist nur im Weg eines Bankeinzuges von einem inländischen Konto möglich. Bareinzahlungen, Überweisungen und Daueraufträge werden nicht angenommen.
     
  7. Verlängerung
    Vor jedem Ansuchen um Wiederaufnahme um ein weiteres Jahr ist ein günstiger Studienerfolg nachzuweisen, wobei der Zeitpunkt des Studienerfolgsnachweises von der Heimleitung rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die Anerkennung einer längeren Studiendauer als jener, die in den entsprechenden Verordnungen des Professorenkollegiums betreffend die einzelnen Studien vorgesehen ist, ist bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände möglich. Bei mehreren Studien kann nur eines zur Beurteilung des Studienerfolges herangezogen werden, wobei dieses Studium vom Studierenden zu bezeichnen ist.


III. DIE HEIMVERTRETUNG

 

  1. Wahl
    Die Heimbewohner haben lt. § 7 STHG aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzende für ein Jahr zu wählen. Die Heimvertretung besteht aus den gewählten Stockwerkvertretern und deren Stellvertreter. Diese wählen wiederum aus ihrer Mitte den Vorsitzenden (Heimvertreter) und seinen Stellvertreter. Bis zur Bekanntgabe der neu gewählten Heimvertretung durch den Vorsitzenden (Wahltermin ist Ende Oktober) gilt die bisherige Heimvertretung als vertretungsbefugt.
     
  2. Einberufung von SitzungenGrundsätzlich werden Mitteilungen und Einladungen an die Heimvertretung dem Vorsitzenden schriftlich zugestellt, wobei die Benachrichtigung durch den Heimleiter in der Regel zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin erfolgt. Nichterscheinen der Heimvertretung bedeutet den Verzicht auf Anhörung und Mitsprache.
     
  3. Aufgaben der Heimvertretung
    Eine der Hauptaufgaben der Heimvertretung ist es, die Interessen der Heimbewohner gegenüber dem Heimträger zu vertreten und zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Heimleiter und Studenten beizutragen. Sie muss an der Erstellung einer Heimordnung mitwirken, die das Zusammenleben der Studenten untereinander sowie die Benützung der einzelnen Räumlichkeiten regelt.


IV. GRUNDSÄTZE FÜR DIE BENÜTZUNG DER HEIME

 

  1. Heimplätze sind jene Räume, die den Heimbewohnern zum Wohnen zugewiesen werden. Gemeinschaftsräume sind jene Räume, die den Heimbewohnern zur gemeinschaftlichen Benützung zur Verfügung stehen und als solche gekennzeichnet sind.

    Die Studentenheime der STUWO AG sind mit Ein- und Zweibettzimmern mit Dusche und WC, Kochnische oder Küche (bzw. Stockwerksküchen) und Vorraum sowie mit Gemeinschafts- und Sporträumen etc. ausgestattet.
     
  2. Die Heimbewohner sind verpflichtet, größte Sorgfalt bei der Benützung der Einrichtungen der Studentenheime walten zu lassen und alles zu vermeiden, was eine raschere als gewöhnliche Abnützung zur Folge hat.
     
  3. Alle Heimbewohner sollten Sorge tragen, die Arbeit der Kollegen nicht durch unnötige Lärmerregung zu stören. Besondere Rücksichtnahme ist in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr erforderlich. Lärmbelästigung der Nachbarn der umliegenden Häuser ist unbedingt zu vermeiden.
     
  4. Die Anordnungen der Gesellschaftsorgane und der Heimleitung sind einzuhalten.
     
  5. Das gemeinsame Leben erfordert, dass jeder auf Ordnung und Sauberkeit im Haus sieht. Auf besondere Reinlichkeit ist in den Küchen, auf den sanitären Anlagen, auf den Gängen und in den Gemeinschaftsräumen zu achten.
     
  6. Das Überlassen der Zimmerschlüssel an Dritte ist untersagt.
     
  7. Das Entfernen von Gegenständen und Verändern von Mobiliar, mit denen die Räumlichkeiten des Heimes ausgestattet sind, ist nicht erlaubt.
     
  8. Bei Verlassen der Wohnräume auf längere Zeit sind die Fenster zu schließen.
     
  9. Die STUWO AG übernimmt in keiner Weise eine Haftung für Sachen, die von den Heimbewohnern in das Heim eingebracht werden.
     
  10. Die Verwendung von eigenen Einrichtungsgegenständen in den Zimmern darf Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindern. Die Entscheidung, ob eine solche Behinderung vorliegt, trifft der Heimleiter.
     
  11. Jeder Heimbewohner ist verpflichtet, Anzeichen von Schäden oder bereits entstandene Schäden an den benützten Räumen umgehend der Heimleitung zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterläßt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat.
     
  12. Jeder Heimbewohner haftet für die von ihm verursachten Schäden. Für Schäden im Zweibettzimmer haften beide Heimbewohner zur ungeteilten Hand, wenn sich der Verursacher nicht feststellen läßt.
     
  13. In den Heimen dürfen keinerlei Tiere gehalten werden (ausgenommen Haus Donaufeld, Wien 22; Dückegasse 3).
     
  14. Das Einbringen von Waffen in die Heime ist nicht erlaubt.
     
  15. Es ist nicht gestattet, ohne vorherige Verständigung der Heimleitung jemanden bei sich übernachten oder wohnen zu lassen. Für Besuche im Zweibettzimmer ist die Zustimmung des Mitbewohners erforderlich. Der Heimbewohner, der den Besucher empfängt, trägt die Verantwortung für das Verhalten des Besuchers.
     
  16. Die STUWO AG behält sich vor, in den Gemeinschaftsräumen der Heime Veranstaltungen durchzuführen oder deren Abhaltung durch Dritte zu gestatten.
     
  17. Mitteilungen der STUWO AG und der Heimleitung an der Anschlagtafel sind verbindlich.
     
  18. Die Heimbewohner und alle heimfremden Personen im Heim haben die geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen des Bundes, Landes etc.) einzuhalten. So hat z.B. der Student für die Einhaltung der Meldevorschriften selbst zu sorgen.

    Hingewiesen wird außerdem auf das Veranstaltungsgesetz und die Brandschutzverordnung sowie STUWONet-Benutzungsordnung.
     
  19. Das Entgelt ist ausnahmslos durch Bankeinzug zu entrichten.
     
  20. Für den Fall, dass der Heimbewohner trotz vorhergegangener Mahnung und Nachfristsetzung mit der Bezahlung des vereinbarten Benützungsentgeltes in Verzug gerät, ist der Heimträger berechtigt, die sofortige Auflösung des Benützungsvertrages zu erklären.
     
  21. Jeder Heimbewohner hat eine Kaution zu hinterlegen. Diese Kaution dient zur Abdeckung von Schäden und Verbindlichkeiten, die dem Heimbewohner zuzurechnen sind. Wenn die Kaution nicht in Anspruch genommen wird, wird sie, wenn der Grund der Einhebung weggefallen ist, rückerstattet.
     
  22. Bei Verstößen gegen das Heimstatut kann der Heimleiter den Heimbewohner, im Wiederholungsfall mit Androhung der Kündigung, mahnen. Die Mahnung erfolgt schriftlich unter Anführung des Tatbestandes. Bei Zustimmung des Heimbewohners ist der Heimvertreter beizuziehen.

 

Das Statut ist ab 1.Oktober 2003 bindend.