Studienbeitrag

Jeder österreichische Student an einer Universität ist verpflichtet, für jedes Semester einen Studienbeitrag zu leisten. Dies gilt auch für außerordentliche Hörer. Ausgenommen sind Studierende von Universiätslehrgängen (dort gibt es meist einen eigenen Lehrgangsbeitrag) und TeilnehmerInnen an den Vor­be­reitungslehrgängen an den Universitäten der Künste. Diese zahlen nur den Studierendenbeitrag der ÖH.

 

Bei einem Doppelstudium (egal ob man an einer oder an zwei Universitäten inskribiert ist) fällt die Gebühr nur einmal an. Die einzelnen Fachhochschulen können individuell entscheiden, ob sie einen Studienbeitrag einfordern - die meisten haben sich aber die Universitäten angepasst. Studiert man an einer Universität und an einer FH sind die Studienbeiträge doppelt zu entrichten.

 

Wenn man den Studienbeitrag nicht spätestens in der Nachfrist einzahlt, ist man nicht zum Studium zugelassen.

 

Es wird dringend empfohlen, für detaillierte Informationen die Homepages der einzelnen Universitäten zu besuchen, da man dort universitätsspezifische Be­son­derheiten findet. Im folgenden wird daher nur ein Überblick über die generellen Grundlagen des Studienbeitrags für Universitäten gegeben. Für FHs lässt sich keine allgemein gültige Aussage treffen - bitte im Einzelfall jeweils auf den Homepages nachsehen.

 

Der einzuzahlende Betrag setzt sich zusammen aus:

  • Studienbeitrag: 363,36 Euro (die eigentlichen Studiengebühren, die an den Staat gehen) und
  • Studierendenbeitrag: 14,86 Euro (sogenannter ÖH Beitrag (ÖH - Ös­ter­reichische Hochschülerschaft; darin ist auch ein Sonderbetrag für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung enthalten)

 

Dies gilt allerdings nur, wenn die Einzahlung während der allgemeinen Zu­lassungsfrist (für das Wintersemester meist bis Ende Oktober) erfolgt. Zahlt man erst während der Nachfrist (für das Wintersemester Ende Oktober bis Ende November), erhöht sich der Betrag um 10%.

 

Für alle anderen ausländischen Studenten (keine österreichische, schwei­zerische oder EU/EWR Staatsbürgeschaft und keine Staatsbürgerschaft eines Landes, das von Studiengebühren befreit ist – siehe unten) gilt folgendes:

  • Es gibt keine Nachfrist, d.h. die Studiengebühren sind jedenfalls während der allgemeinen Zulassungsfrist zu bezahlen.
  • Es ist ein erhöhter Studienbeitrag von 741,58 Euro (Studienbeitrag: 726,72 und ÖH: 14,86) zu bezahlen. (Allerdings kann ordentlichen StudentInnen aus einer langen Liste von Ländern auf Antrag der Betrag von 726,72 rückerstattet werden. Bei einigen anderen Ländern wiederum ist nur der Betrag von 378,22 Euro zu leisten, wenn man mit einem österreichischen Maturazeugnis zum Studium zugelassen ist - die Details sind auf den Homepages der einzelnen Universitäten abrufbar)

 

Kein Studienbeitrag (d.h. nur der ÖH-Beitrag von 14,86 ist zu zahlen) fällt an bei:

  • StudentInnen eines Universitätslehrganges
  • TeilnehmerInnen eines Vorbereitungslehrganges an den Universitäten der Künste
  • Beurlaubten StudentInnen

 

Der Studienbeitrag wird weiters folgenden Studierenden erlassen:

  • Wer ein Auslandssemester oder -praktikum macht, kann in der Studienabteilung einen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren einreichen; das gleiche gilt für ausländische StudentInnen, die an solchen Programmen in Österreich teilnehmen
  • StudentInnen, in deren Heimatland bzw. an deren letzter Universität österreichischen StudentInnen der Studienbeitrag erlassen wird
  • Flüchtlinge nach der Konvention
  • InhaberInnen eines Opferausweises

 

Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist vor Ende der Nachfrist des betreffenden Semesters zu stellen. Dem Antrag auf Erlass des Stu­di­en­beitrages sind entsprechende Nachweise (Bestätigung über die Teilnahme am Mobilitätsprogramm, Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, Opfer­aus­weis usw.) beizulegen.

 

Studierende, denen der Studienbeitrag wegen Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes oder der Verpflichtung im Curriculum erlassen wurde, müssen nach Rückkehr gegenüber ihrer(ihren) Universität(en) nachweisen, dass sie tatsächlich im Ausland studiert (praktiziert) haben. Anderenfalls muss der Studienbeitrag nachträglich bezahlt werden.

 

Bei gleichzeitiger Studienzulassung an weiteren Universitäten muss der oder die Studierende den Erlass des Studienbeitrages oder die Beurlaubung auch an diesen beantragen bzw. melden.

 

BezieherInnen von Studienbeihilfe

Ausländische StudentInnen bestimmter Staatsangehörigkeiten

 

Wichtig: Im Normalfall sollte man 2 Wochen nach Einzahlung des Beitrages das neue Studienblatt und die Studienbestätigung zugeschickt bekommen. Ist dies nicht der Fall, sollte man dringend Kontakt mit der Universiät aufnehmen, damit man nicht durch irgendeinen Formfehler die allgemeine Zulassungsfrist versäumt.

 

Studierende sind auf Antrag für höchstens zwei Semester zu beurlauben, und zwar bei Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, Schwangerschaft oder Betreuung von eigenen Kindern. Die einzelnen Universitäten können auch weitere Anlassfälle vorsehen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist nicht zulässig.